Kennzeichnungspflicht und Polizeibeauftragter

Insbesondere auf Versammlungen kommt es immer wieder zu rechtswidrigen Übergriffen einzelner Polizisten auf Bürger. Häufig erhalten die Betroffenen keine Auskunft zum Namen des Beamten, obwohl dieser verpflichtet ist, seinen Namen auf Verlangen mitzuteilen.

Aus diesem Grund setzen wir uns für die Einführung einer deutlich erkennbaren, individuellen Identifikationsnummer für Polizeibeamte auf Versammlungen ein. Um die Anonymität des Beamten zu gewährleisten, soll diese Nummer für jeden Einsatz neu vergeben werden. Die Aufschlüsselung wird nur für Ermittlungsbehörden möglich sein.

In Analogie zum Wehrbeauftragten des Bundestages, der die für die Bundeswehr erforderliche Transparenz herstellen soll, halten wir die Einrichtung eines Beauftragten des Landtages für die Polizeibehörden für überfällig.

Der Polizeibeauftragte hat die Grundrechte zu schützen, den Landtag bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle zu unterstützen sowie als Eingabe- und Beschwerdestelle für Bürger und Polizeibedienstete zu dienen. Als unabhängiger Ansprechpartner für Polizei und Bürger soll er aufklären und vermitteln. Er hat dem Landtag einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, in dem er insbesondere auf das Verhältnis zwischen Ihnen, den Bürgern und Ihrer Polizei eingeht. Der Polizeibeauftragte soll mit den gleichen rmittlungsbefugnissen wie ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss ausgestattet werden. Er soll sowohl interne polizeiliche Probleme untersuchen, als auch externe, durch das Handeln der Polizei entstandene Ereignisse aufklären. Mit Einwilligung des betroffenen Bürgers kann er eingereichte Beschwerden an die für Straf- oder Disziplinarverfahren zuständigen Stellen weiterleiten. Grundsätzlich soll er aber den Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die auch für den Wehrbeauftragten gelten.


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